(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
1. | eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft, | |||||||||
2. | biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, | |||||||||
3. | Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten, | |||||||||
4. | inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 14/2011 überschritten werden, | |||||||||
5. | elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Wiener Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 19/2017 überschritten werden, oder wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet. |
(2) Im Fall des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
1. | die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder | |||||||||
2. | die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, | |||||||||
sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. |
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