(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer bzw. von der Dienstnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein oder ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 3 Abs. 1.
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