Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, für die Untersuchungen im Sinne der §§ 89 bis 89h der Wiener Landarbeitsordnung 1990 vorgesehen sind.
(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen; | |||||||||
2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen; | |||||||||
3. | Arsen oder seine Verbindungen; | |||||||||
4. | Mangan oder seine Verbindungen; | |||||||||
5. | Cadmium oder seine Verbindungen; | |||||||||
6. | Chrom VI-Verbindungen; | |||||||||
7. | Cobalt oder seine Verbindungen; | |||||||||
8. | Nickel oder seine Verbindungen; | |||||||||
9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxidhaltige Stäube und Rauche; | |||||||||
10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub; | |||||||||
11. | Schweißrauch; | |||||||||
12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen; | |||||||||
13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß den §§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte; | |||||||||
14. | Benzol; | |||||||||
15. | Toluol; | |||||||||
16. | Xylole; | |||||||||
17. | Halogenkohlenwasserstoffe [Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol]; | |||||||||
18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff); | |||||||||
19. | Dimethylformamid; | |||||||||
20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin); | |||||||||
21. | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen; | |||||||||
22. | Organische Phosphorverbindungen (Phosphorsäureester); | |||||||||
23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub; | |||||||||
24. | Isocyanate. |
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
1. | Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder | |||||||||
2. | das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 29/2002, in der geltenden Fassung, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind. |
(4) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
1. | die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene nicht überschreitet oder | |||||||||
2. | das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind. |
(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellern und Herstellerinnen und Inverkehrbringern und Inverkehrbringerinnen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.
(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
1. | Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als 30 Minuten durchgehend getragen werden müssen; | |||||||||
2. | Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten sowie als deren ortskundige Führer und Führerinnen; | |||||||||
3. | Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der Dienstnehmer bzw. die Dienstnehmerin dieser Einwirkung ausgesetzt ist. |
(2) Gasrettungsdienste im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Fällen, in denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister oder von der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten und Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 liegt vor, wenn für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
1. | LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder | |||||||||
2. | ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB). |
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen gemäß § 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2013, entsprechen. Die Auslösewerte betragen:
1. | LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder | |||||||||
2. | ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB). |
(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
1. | eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft, | |||||||||
2. | biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 87a Abs. 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, | |||||||||
3. | Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten, | |||||||||
4. | inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 14/2011 überschritten werden, | |||||||||
5. | elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Wiener Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 19/2017 überschritten werden, oder wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet. |
(2) Im Fall des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
1. | die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder | |||||||||
2. | die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, | |||||||||
sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. |
(1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
(3) Untersuchungen, die denselben Dienstnehmer bzw. dieselbe Dienstnehmerin betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte und Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er bzw. sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (www.bmask.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 bestellten Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen den untersuchenden Ärzten und Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden Dienstnehmers bzw. der zu untersuchenden Dienstnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.
(1) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 89 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. für Wien Nr. 38/2000, entsprechend anzupassen.
(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes bzw. der untersuchenden Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des untersuchten Dienstnehmers bzw. der untersuchten Dienstnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89c der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.
(3) Der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin muss den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem untersuchenden Arzt bzw. der untersuchenden Ärztin ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.
(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer bzw. von der Dienstnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein oder ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 3 Abs. 1.
(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. | dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers und der Dienstgeberin durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann, | |||||||||
2. | ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf eigenen Wunsch unterziehen können, | |||||||||
3. | über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen und | |||||||||
4. | dass die ermächtigten Ärzte und Ärztinnen dem Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin die Ergebnisse der Untersuchung auf Verlangen zu erläutern haben. |
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 bei einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 158 vom 30. 04. 2004, S. 50; | |||||||||
2. | Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 262 vom 17.10.2000, S. 21; | |||||||||
3. | Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998, S. 11; | |||||||||
4. | Richtlinie 2002/44/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (Sechzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 177 vom 06.07.2002, S. 13; | |||||||||
5. | Richtlinie 2003/10/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (Siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 42 vom 15.02.2003, S. 38; | |||||||||
6. | Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom 24.09.1983, S. 25, geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 29.07.1991, S. 16, und die Richtlinie 98/24/EG, ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998, | |||||||||
S. 11; | ||||||||||
7. | Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 307 vom 13.12.1993, S. 18, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG, ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2000, S. 41; | |||||||||
8. | Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994, S. 12; | |||||||||
9. | Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62. |
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 13. April 2002 in Kraft getreten.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft) [CELEX-Nrn.: 383L0477, 391L0382, 386L0188, 390L0394, 397L0042, 399L0038, 393L0104, 300L0034, 394L0033, 398L0024, 300L0054]
Stf.: LGBl. Nr. 16/2002
Änderung
LGBl. Nr. 38/2006, CELEX-Nrn: 383L0477, 390L0394, 391L0382, 393L0104, 394L0033, 397L0042, 398L0024, 399L0038, 32000L0034, 32000L0054, 32002L0044, 32003L0010
LGBl. Nr. 29/2008, CELEX-Nr.: 32004L0037
LGBl. Nr. 15/2011, CELEX-Nr.: 32006L0025
LGBl. Nr. 19/2017, CELEX-Nrn.: 394L0033 und 32013L0035
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 89i Z 1 bis 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 126/2001, wird verordnet: