(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister oder von der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten und Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
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