§ 7 Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft Gemeinsame Bestimmungen

Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft - Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.

(3) Untersuchungen, die denselben Dienstnehmer bzw. dieselbe Dienstnehmerin betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.

(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.

(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.

(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte und Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er bzw. sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (www.bmask.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 bestellten Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen den untersuchenden Ärzten und Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden Dienstnehmers bzw. der zu untersuchenden Dienstnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.

In Kraft seit 07.10.2014 bis 31.12.9999
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