(1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen; | |||||||||
2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen; | |||||||||
3. | Arsen oder seine Verbindungen; | |||||||||
4. | Mangan oder seine Verbindungen; | |||||||||
5. | Cadmium oder seine Verbindungen; | |||||||||
6. | Chrom VI-Verbindungen; | |||||||||
7. | Cobalt oder seine Verbindungen; | |||||||||
8. | Nickel oder seine Verbindungen; | |||||||||
9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxidhaltige Stäube und Rauche; | |||||||||
10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub; | |||||||||
11. | Schweißrauch; | |||||||||
12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen; | |||||||||
13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß den §§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte; | |||||||||
14. | Benzol; | |||||||||
15. | Toluol; | |||||||||
16. | Xylole; | |||||||||
17. | Halogenkohlenwasserstoffe [Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol]; | |||||||||
18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff); | |||||||||
19. | Dimethylformamid; | |||||||||
20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin); | |||||||||
21. | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen; | |||||||||
22. | Organische Phosphorverbindungen (Phosphorsäureester); | |||||||||
23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub; | |||||||||
24. | Isocyanate. |
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
1. | Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, im Durchschnitt einer Arbeitswoche nicht länger als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden, ausgenommen die Einwirkung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe, oder | |||||||||
2. | das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal der Hälfte des MAK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 29/2002, in der geltenden Fassung, zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind. |
(4) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
1. | die Arbeitsstoffbelastung im Organismus der untersuchten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in drei aufeinander folgenden Untersuchungen die Referenzwerte der jeweiligen Arbeitsstoffe für Erwachsene nicht überschreitet oder | |||||||||
2. | das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal 1/20 des TRK-Werts (als Tagesmittelwert) entspricht, wobei dies durch eine repräsentative Messung im Sinne des 5. Abschnittes der Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft zu belegen ist. Dies gilt nicht für Arbeitsstoffe, die gemäß Anhang I (Stoffliste) der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 429/2011, in Spalte 12 mit „H“ gekennzeichnet sind. |
(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellern und Herstellerinnen und Inverkehrbringern und Inverkehrbringerinnen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.
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