(1) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 89 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. für Wien Nr. 38/2000, entsprechend anzupassen.
(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes bzw. der untersuchenden Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des untersuchten Dienstnehmers bzw. der untersuchten Dienstnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89c der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.
(3) Der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin muss den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem untersuchenden Arzt bzw. der untersuchenden Ärztin ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.
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