(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 liegt vor, wenn für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
1. | LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 85 dB nicht überschritten wird oder | |||||||||
2. | ppeak = 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB). |
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen gemäß § 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2013, entsprechen. Die Auslösewerte betragen:
1. | LA,EX,8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder | |||||||||
2. | ppeak = 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB). |
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