Art. 1 § 9 Wr. PartFG Widerruf, Rückforderung und Rückzahlung

Wr. PartFG - Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsSofern die Prüfung gemäß § 8 ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.Sofern die Prüfung gemäß Paragraph 8, ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.
  2. (2)Absatz 2Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 keine oder eine verringerte Förderung, hat der Magistrat den Übergenuss rückzufordern.Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, keine oder eine verringerte Förderung, hat der Magistrat den Übergenuss rückzufordern.
  3. (3)Absatz 3Die Partei ist verpflichtet, den rückgeforderten Betrag binnen einer Frist von vier Wochen zurückzuzahlen. Bei Verzug sind darüber hinausgehend zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe von 4 vH pro Jahr zu bezahlen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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