Art. 1 § 2 Wr. PartFG Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen

Wr. PartFG - Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Als Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß § 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, welcheAls Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß Paragraph eins, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, welche

  1. 1.Ziffer einsim Wiener Landtag/Gemeinderat,
  2. 2.Ziffer 2in den Bezirksvertretungen
vertreten sind. Im Folgenden werden diese kurz als Parteien bezeichnet.et.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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