Art. 1 § 3 Wr. PartFG Bemessungsgrundlage, Höhe und Aufteilungsmodalitäten

Wr. PartFG - Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.
  2. (2)Absatz 2Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.
  3. (3)Absatz 3Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung nach folgenden Maßgaben erfolgt:

Ein Sockelbetrag von EUR 200.000,– wird zu gleichen Teilen, der Rest im Verhältnis der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl des Gemeinderates und Landtages aufgeteilt.

  1. (4)Absatz 4Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, nach dem alten und ab dem Tag der Angelobung nach dem neuen Wahlergebnis jeweils aliquot. Für Parteien, die bereits Parteienförderung nach diesem Landesgesetz beziehen, hat der Magistrat die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und die Beträge für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Dementsprechend sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien aufgrund der Neuberechnung im Wahljahr zu viel oder zu wenig erhalten haben.Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in Paragraph 2, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, nach dem alten und ab dem Tag der Angelobung nach dem neuen Wahlergebnis jeweils aliquot. Für Parteien, die bereits Parteienförderung nach diesem Landesgesetz beziehen, hat der Magistrat die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und die Beträge für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Dementsprechend sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien aufgrund der Neuberechnung im Wahljahr zu viel oder zu wenig erhalten haben.
  2. (5)Absatz 5Der Magistrat einschließlich der Unternehmungen gemäß § 71 Wiener Stadtverfassung achten darauf, keine Veröffentlichung gegen Entgelt in Medien vorzunehmen, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine ihr nahestehende Organisation im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, idF BGBl. I Nr. 125/2022, ist.Der Magistrat einschließlich der Unternehmungen gemäß Paragraph 71, Wiener Stadtverfassung achten darauf, keine Veröffentlichung gegen Entgelt in Medien vorzunehmen, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine ihr nahestehende Organisation im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 3 Wr. PartFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 3 Wr. PartFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 3 Wr. PartFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 3 Wr. PartFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 3 Wr. PartFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 2 Wr. PartFG
Art. 1 § 4 Wr. PartFG