Art. 1 § 5 Wr. PartFG Förderantrag

Wr. PartFG - Wiener Parteienförderungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres oder im Fall der erstmaligen Beantragung, weil eine Partei neu in einem in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörper vertreten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung sowie der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-Governmentgesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022, zu erfolgen.Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, jährlich bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres oder im Fall der erstmaligen Beantragung, weil eine Partei neu in einem in Paragraph 2, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, genannten Vertretungskörper vertreten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung sowie der Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-Governmentgesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,, zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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