Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit der politischen Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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