Artikel
Art. 1 Wr. PartFG
Die Förderung politischer Parteien in Wien ab 2013 (Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG) wird wie folgt geregelt:
Art. 1 § 1 Wr. PartFG Grundsätzliches
Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit der politischen Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Wien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 1 § 2 Wr. PartFG Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen
Als Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß § 1 Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2022, welcheAls Förderwerberinnen bzw. Fördernehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes gelten dauernd organisierte Verbindungen gemäß Paragraph eins, Parteiengesetz 2012 – PartG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, welche
- 1.Ziffer einsim Wiener Landtag/Gemeinderat,
- 2.Ziffer 2in den Bezirksvertretungen
vertreten sind. Im Folgenden werden diese kurz als Parteien bezeichnet.et.
Art. 1 § 3 Wr. PartFG Bemessungsgrundlage, Höhe und Aufteilungsmodalitäten
- (1)Absatz einsDer Fördertopf A errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Wiener Landtags-/Gemeinderatswahl. Der Fördertopf B errechnet sich mit EUR 11,– je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl.
- (2)Absatz 2Die Landesorganisationen der in einer Bezirksvertretung vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung aus dem Fördertopf B EUR 7,33 je wahlberechtigter Person bei der jeweils letzten Bezirksvertretungswahl, aufgeteilt bezirksbezogen im Verhältnis der für die jeweilige Partei im jeweiligen Bezirk abgegebenen gültigen Wählerstimmen.
- (3)Absatz 3Die im Wiener Landtag/Gemeinderat vertretenen Parteien erhalten für ihre Tätigkeit in der Mitwirkung an der politischen Willensbildung den Fördertopf A und den Rest aus Fördertopf B, wobei die Aufteilung nach folgenden Maßgaben erfolgt:
Ein Sockelbetrag von EUR 200.000,– wird zu gleichen Teilen, der Rest im Verhältnis der für die jeweilige Partei abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl des Gemeinderates und Landtages aufgeteilt.
- (4)Absatz 4Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, nach dem alten und ab dem Tag der Angelobung nach dem neuen Wahlergebnis jeweils aliquot. Für Parteien, die bereits Parteienförderung nach diesem Landesgesetz beziehen, hat der Magistrat die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und die Beträge für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Dementsprechend sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien aufgrund der Neuberechnung im Wahljahr zu viel oder zu wenig erhalten haben.Ändert sich in einem Kalenderjahr infolge des Ergebnisses einer Wahl zu den in Paragraph 2, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, genannten Vertretungskörpern die Bemessungsgrundlage, so bemisst sich die Höhe der Parteienförderung bis vor dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, nach dem alten und ab dem Tag der Angelobung nach dem neuen Wahlergebnis jeweils aliquot. Für Parteien, die bereits Parteienförderung nach diesem Landesgesetz beziehen, hat der Magistrat die Neuberechnung von Amts wegen durchzuführen und die Beträge für das gesamte Wahljahr neu festzusetzen. Dementsprechend sind auch die Beträge zu bestimmen, die Parteien aufgrund der Neuberechnung im Wahljahr zu viel oder zu wenig erhalten haben.
- (5)Absatz 5Der Magistrat einschließlich der Unternehmungen gemäß § 71 Wiener Stadtverfassung achten darauf, keine Veröffentlichung gegen Entgelt in Medien vorzunehmen, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine ihr nahestehende Organisation im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, idF BGBl. I Nr. 125/2022, ist.Der Magistrat einschließlich der Unternehmungen gemäß Paragraph 71, Wiener Stadtverfassung achten darauf, keine Veröffentlichung gegen Entgelt in Medien vorzunehmen, deren Medieninhaber eine politische Partei oder eine ihr nahestehende Organisation im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Parteiengesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2022,, ist.
Art. 1 § 4 Wr. PartFG Valorisierung
Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in § 3 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Die Wiener Landesregierung kann durch Verordnung die Aussetzung der Valorisierung verfügen.Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph 3, angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert. Die Wiener Landesregierung kann durch Verordnung die Aussetzung der Valorisierung verfügen.
Art. 1 § 5 Wr. PartFG Förderantrag
Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 1, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß § 2 Z 2, jährlich bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres oder im Fall der erstmaligen Beantragung, weil eine Partei neu in einem in § 2 Z 1 und/oder Z 2 genannten Vertretungskörper vertreten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung sowie der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-Governmentgesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2022, zu erfolgen.Eine Beantragung der Förderung hat im elektronischen Wege gesamthaft durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, in Ermangelung eines solchen durch das vertretungsbefugte Organ der Partei gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, jährlich bis zum 15. Jänner des laufenden Jahres oder im Fall der erstmaligen Beantragung, weil eine Partei neu in einem in Paragraph 2, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2, genannten Vertretungskörper vertreten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder, beim Magistrat unter Bekanntgabe einer Bankverbindung sowie der Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-Governmentgesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2022,, zu erfolgen.
Art. 1 § 6 Wr. PartFG Prüfung, Auszahlung
- (1)Absatz einsDer Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen.
- (2)Absatz 2Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß § 4 zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß § 4 abzüglich der bereits ausbezahlten ersten Tranche zu veranlassen.Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, abzüglich der bereits ausbezahlten ersten Tranche zu veranlassen.
- (3)Absatz 3Ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge des Ergebnisses einer Wahl, ist die Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 bei der Auszahlung der nächstmöglichen Tranche zu berücksichtigen.Ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge des Ergebnisses einer Wahl, ist die Neuberechnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, bei der Auszahlung der nächstmöglichen Tranche zu berücksichtigen.
Art. 1 § 7 Wr. PartFG Verwendung
Die Förderung darf ausschließlich im Interesse der landes-, gemeinde- bzw. bezirkspolitischen Arbeit für Wien verwendet werden.
Art. 1 § 8 Wr. PartFG Nachweis und Kontrolle der Mittelverwendung, Prüfbericht
- (1)Absatz einsJede Partei, die Fördermittel nach diesem Landesgesetz erhält, hat über die Verwendung der Fördermittel geeignete Aufzeichnungen zu führen.
- (2)Absatz 2Die gesetzmäßige Verwendung der Förderung ist von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2023, zu prüfen. § 4 Wiener Parteiengesetz, LGBl. Nr. 27/2023, ist sinngemäß anzuwenden.Die gesetzmäßige Verwendung der Förderung ist von einer beeideten Wirtschaftsprüferin bzw. einem beeideten Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2023,, zu prüfen. Paragraph 4, Wiener Parteiengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2023,, ist sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfbericht niederzulegen. Der Prüfbericht ist jährlich zu erstellen und dem Stadtrechnungshof bis längstens Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln. Wird der Prüfbericht seitens der Partei nicht fristgerecht übermittelt, hat der Stadtrechnungshof die Partei unter Setzung einer Nachfrist von vier Wochen aufzufordern, den Prüfbericht zu übermitteln.
- (4)Absatz 4Der Stadtrechnungshof hat den vorgelegten Prüfbericht auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.
- (5)Absatz 5Sofern dem Stadtrechnungshof kein Prüfbericht übermittelt wurde oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Prüfbericht enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen Partei vom Stadtrechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen, wobei der Stadtrechnungshof zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte schriftlich alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte und die Übermittlung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen kann.
- (6)Absatz 6Räumt die nach Abs. 5 verlangte Stellungnahme die dem Stadtrechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte nicht aus, oder hat die betroffene Partei innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der betroffenen Partei unter Nennung der Gründe, warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt nicht auszuräumen vermochten, oder unter Bezugnahme darauf, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu ergehen, wenn kein Prüfbericht vorgelegt wurde.Räumt die nach Absatz 5, verlangte Stellungnahme die dem Stadtrechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte nicht aus, oder hat die betroffene Partei innerhalb der vom Stadtrechnungshof gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist dies der betroffenen Partei unter Nennung der Gründe, warum die Stellungnahme oder die übersendeten Unterlagen den Anhaltspunkt nicht auszuräumen vermochten, oder unter Bezugnahme darauf, dass die Stellungnahme nicht abgegeben wurde, schriftlich mitzuteilen. Eine Mitteilung hat auch zu ergehen, wenn kein Prüfbericht vorgelegt wurde.
- (7)Absatz 7Nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung gemäß Abs. 6 kann der Stadtrechnungshof eine Überprüfung bei der betroffenen Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Stadtrechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte durch seine für die Prüfung der Partei abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die betroffenen Parteien haben die Anfragen des Stadtrechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.Nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 6, kann der Stadtrechnungshof eine Überprüfung bei der betroffenen Partei im dafür erforderlichen Umfang unmittelbar an Ort und Stelle vornehmen. In diesem Fall ist der Stadtrechnungshof befugt, zur Klärung der konkreten Anhaltspunkte durch seine für die Prüfung der Partei abgestellten Organe an Ort und Stelle in die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen. Die betroffenen Parteien haben die Anfragen des Stadtrechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.
- (8)Absatz 8Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Abs. 7 ist der betroffenen Partei vom Stadtrechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen.Zum Ergebnis seiner Überprüfung gemäß Absatz 7, ist der betroffenen Partei vom Stadtrechnungshof nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen.
- (9)Absatz 9Der Stadtrechnungshof hat das Ergebnis seiner Prüfung dem Magistrat mitzuteilen.
- (10)Absatz 10Der Stadtrechnungshof hat die nach diesem Landesgesetz überprüften Prüfberichte sowie das Ergebnis seiner Prüfung zeitgleich auf der Website des Stadtrechnungshofes für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Sollte eine Partei der Pflicht zur Übermittlung des Prüfberichtes nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen sein, hat der Stadtrechnungshof diesen Umstand auf seiner Website zu veröffentlichen.
Art. 1 § 9 Wr. PartFG Widerruf, Rückforderung und Rückzahlung
- (1)Absatz einsSofern die Prüfung gemäß § 8 ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.Sofern die Prüfung gemäß Paragraph 8, ergeben hat, dass die Fördermittel (teilweise) gesetzwidrig verwendet wurden, hat der Magistrat aufgrund der Mitteilung des Stadtrechnungshofes die Förderung in dem Ausmaß, in dem sie gesetzwidrig verwendet wurde, zu widerrufen und rückzufordern.
- (2)Absatz 2Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 keine oder eine verringerte Förderung, hat der Magistrat den Übergenuss rückzufordern.Erhält eine Partei aufgrund der Neuberechnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, keine oder eine verringerte Förderung, hat der Magistrat den Übergenuss rückzufordern.
- (3)Absatz 3Die Partei ist verpflichtet, den rückgeforderten Betrag binnen einer Frist von vier Wochen zurückzuzahlen. Bei Verzug sind darüber hinausgehend zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe von 4 vH pro Jahr zu bezahlen.
Art. 1 § 10 Wr. PartFG Transparenz
- (1)Absatz einsDer Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, idF BGBl. I Nr. 25/2023, zu erfolgen und die in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des § 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 ist der Magistrat gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 berechtigt, jene in § 25 Abs. 1 TDBG 2012 idF BGBl. I Nr. 25/2023 aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.Der Magistrat ist berechtigt, Förderungen im Sinne dieses Gesetzes an die gebietskörperschaftenübergreifende Transparenzdatenbank mitzuteilen. Die Mitteilung hat zum Zweck der Verarbeitung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023,, zu erfolgen und die in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, angeführten Daten zu enthalten. Zur Erfüllung des Überprüfungszwecks des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, ist der Magistrat gemäß Paragraph 32, Absatz 6, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, berechtigt, jene in Paragraph 25, Absatz eins, TDBG 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2023, aufgezählten personenbezogenen Daten der Partei durch Abfrage über das Transparenzportal zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung der Förderung jeweils erforderlich sind.