Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1)Absatz einsDer Magistrat hat den Förderantrag formal zu prüfen und im Falle eines positiven Prüfergebnisses eine entsprechende Auszahlung in zwei Tranchen zu veranlassen.
(2)Absatz 2Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß § 4 zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß § 4 abzüglich der bereits ausbezahlten ersten Tranche zu veranlassen.Die Auszahlung der ersten Tranche ist bis zum 31. Jänner des laufenden Jahres in Höhe von 50 vH exklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, zu veranlassen. Die Auszahlung der zweiten Tranche ist am Anfang des 3. Quartals des laufenden Jahres in Höhe von 100 vH inklusive der Valorisierung gemäß Paragraph 4, abzüglich der bereits ausbezahlten ersten Tranche zu veranlassen.
(3)Absatz 3Ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge des Ergebnisses einer Wahl, ist die Neuberechnung gemäß § 3 Abs. 4 bei der Auszahlung der nächstmöglichen Tranche zu berücksichtigen.Ändert sich die Bemessungsgrundlage infolge des Ergebnisses einer Wahl, ist die Neuberechnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, bei der Auszahlung der nächstmöglichen Tranche zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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