(1) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare können samt den unmittelbar zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen für verfallen erklärt werden.
(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbständig zu erkennen.
(3) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist es an einen Ort, der geeignet ist und mit den Zwecken des Übereinkommens im Sinne des Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vereinbart ist, zu bringen.
(4) Wird im Zuge einer Verwaltungsübertretung ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist der Ersatz der Aufwendungen, die der Behörde infolge der Beschlagnahme oder des Verfalls entstanden sind, dem Bestraften aufzutragen.
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