§ 9 Wr. ArthbG Verfall

Wr. ArthbG - Wiener Artenhandelsbegleitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare können samt den unmittelbar zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen für verfallen erklärt werden.

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbständig zu erkennen.

(3) Wird ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist es an einen Ort, der geeignet ist und mit den Zwecken des Übereinkommens im Sinne des Art. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vereinbart ist, zu bringen.

(4) Wird im Zuge einer Verwaltungsübertretung ein lebendes Exemplar beschlagnahmt oder für verfallen erklärt, so ist der Ersatz der Aufwendungen, die der Behörde infolge der Beschlagnahme oder des Verfalls entstanden sind, dem Bestraften aufzutragen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Wr. ArthbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Wr. ArthbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Wr. ArthbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Wr. ArthbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Wr. ArthbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. ArthbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Wr. ArthbG
§ 10 Wr. ArthbG