(1) Halter von Tieren des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 haben Eiablagen oder Geburten der Behörde innerhalb von drei Monaten schriftlich anzuzeigen.
(2) Personen, die Pflanzen des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 künstlich vermehren, haben den Standort und die Bezeichnung der Arten dieser Pflanzen sowie die voraussichtliche Anzahl der künstlich vermehrten Exemplare jährlich, beginnend mit der Aufnahme der Tätigkeit, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Halter von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren der Anhänge B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 haben auf Verlangen der Behörde glaubhaft zu machen, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden.
(4) Personen, die künstlich vermehrte Pflanzen der Anhänge B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in ihrer Gewahrsame haben, haben auf Verlangen der Behörde glaubhaft zu machen, daß diese Pflanzen künstlich vermehrt wurden.
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