§ 6 Wr. ArthbG Auskunfts- und Duldungspflichten

Wr. ArthbG - Wiener Artenhandelsbegleitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten der §§ 4 und 5 sind den Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist diesen Organen bei begründetem Verdacht Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse sowie der ungehinderte Zutritt zu Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gewähren.

(2) Die in §§ 4 und 5 genannten Personen oder deren Vertreter sind spätestens bei Betreten der Räumlichkeiten nach Tunlichkeit zu verständigen. Liegt Gefahr in Verzug vor und sind weder die in §§ 4 und 5 genannten Personen noch deren Vertreter erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Wr. ArthbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Wr. ArthbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Wr. ArthbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Wr. ArthbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Wr. ArthbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. ArthbG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Wr. ArthbG
§ 7 Wr. ArthbG