(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten der §§ 4 und 5 sind den Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist diesen Organen bei begründetem Verdacht Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse sowie der ungehinderte Zutritt zu Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gewähren.
(2) Die in §§ 4 und 5 genannten Personen oder deren Vertreter sind spätestens bei Betreten der Räumlichkeiten nach Tunlichkeit zu verständigen. Liegt Gefahr in Verzug vor und sind weder die in §§ 4 und 5 genannten Personen noch deren Vertreter erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
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