(1) Für die Feststellungen der wissenschaftlichen Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c sowie gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 können mit Verordnung der Landesregierung für einzelne oder für alle Arten der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zum Schutz und zur Gewährleistung einer angemessenen Pflege der Exemplare dieser Arten Mindesterfordernisse für die Unterbringung lebender Exemplare festgelegt werden.
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