(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tiere des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 hält, hat diesen Umstand unter Angabe von Anzahl und Art der Tiere sowie des Ortes der Unterbringung bis längstens 31. Dezember 1998 der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes lebende Pflanzen des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besitzt, hat diesen Umstand unter Angabe von Anzahl und Art der Pflanzen sowie des Standortes bis längstens 31. Dezember 1998 der Behörde schriftlich anzuzeigen.
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