(1) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. 2 lit. q der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Die wissenschaftliche Behörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichenfalls auch nichtamtliche Sachverständige heranziehen. Die Bestellung hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 52, 53, 53a, 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, sind anzuwenden..
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