Wer
1. | entgegen § 4 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten erstattet; | |||||||||
2. | entgegen § 4 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht erstattet; | |||||||||
3. | entgegen § 4 Abs. 3 nicht glaubhaft macht, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden; | |||||||||
4. | entgegen § 4 Abs. 4 nicht glaubhaft macht, daß diese Pflanzen künstlich vermehrt wurden; | |||||||||
5. | entgegen § 5 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet; | |||||||||
6. | entgegen § 5 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet; | |||||||||
7. | entgegen § 6 Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse oder den ungehinderten Zutritt zu Räumlichkeiten oder Transportmitteln nicht gewährt; | |||||||||
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. * |
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