§ 8 Wr. ArthbG Strafbestimmungen

Wr. ArthbG - Wiener Artenhandelsbegleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wer

1.

entgegen § 4 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht innerhalb von drei Monaten erstattet;

2.

entgegen § 4 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht erstattet;

3.

entgegen § 4 Abs. 3 nicht glaubhaft macht, daß diese Tiere in Gefangenschaft gezüchtet wurden;

4.

entgegen § 4 Abs. 4 nicht glaubhaft macht, daß diese Pflanzen künstlich vermehrt wurden;

5.

entgegen § 5 Abs. 1 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;

6.

entgegen § 5 Abs. 2 die erforderliche schriftliche Anzeige nicht bis längstens 31. Dezember 1998 erstattet;

7.

entgegen § 6 Organen der Behörde die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse oder den ungehinderten Zutritt zu Räumlichkeiten oder Transportmitteln nicht gewährt;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. *

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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