§ 7 Wr. ArthbG Behörde

Wr. ArthbG - Wiener Artenhandelsbegleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Magistrat der Stadt Wien.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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