§ 60 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:

1.

Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher bzw. der Verbraucherin andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.

2.

Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.

3.

Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.

(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:

1.

Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.

2.

Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft
§ 61 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft