§ 53 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes:

1.

Die Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis zu einer Nennlast von 35 kN 0,2 m/s, bei einer Nennlast von mehr als 35 kN 0,05 m/s nicht überschreiten.

2.

Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen, wie zB 6 cm hohe Radabweiser, durch die ein seitliches Überfahren der Holme vermieden wird, besitzen.

3.

Bei Schäden im Drucksystem, bei Reißen eines Tragmittels oder bei einem Bruch im Antriebssystem, muss sichergestellt sein, dass kein unbeabsichtigtes Senken der Hebebühne oder des Hubtisches erfolgt.

4.

Betätigungseinrichtungen für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen müssen als Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

5.

Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass der gesamte Arbeitsbereich überblickt werden kann.

6.

An Hebebühnen, Hubtischen und kraftbetriebenen Anpassrampen müssen die Tragfähigkeit und die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben aus der Bedienungsanleitung dauerhaft und gut sichtbar angegeben sein.

(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes:

1.

Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch Geländer oder Brüstungen und durch Fußleisten gesichert sein. Geländer oder Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Geländer sind gegen Durchstürzen von Personen mit mindestens einer Mittelstange oder senkrechten Stäben zu sichern, so sie nicht vollflächig verkleidet sind.

2.

Die Breite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung von Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen muss mindestens 0,5 m betragen. Die Verschlüsse von Einstiegsöffnungen dürfen nicht nach aussen aufschlagen und müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.

3.

Besteht die Möglichkeit, dass im Arbeitskorb befindliche Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch herabfallende Güter gefährdet werden, so ist dieser mit einem hinreichend stabilen Schutzdach auszurüsten.

4.

Auf Arbeitskörben muss die Eigenlast des Korbes, auf Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen die Anzahl der zu befördernden Personen und das höchstzulässige Gesamtgewicht deutlich sichtbar angegeben sein.

5.

Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch eine Warnmarkierung gekennzeichnet sein.

(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:

1.

Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler, die vom Arbeitskorb aus erreicht werden können, sind zu sichern. Weiters ist, wenn die Gefahr besteht, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beim Heben des Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, der Arbeitskorb mit einem mindestens 1,75 m hohen, mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen auszustatten.

2.

Arbeitskörbe für Hubstapler müssen so befestigt sein, dass Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.

3.

Der Hubstapler zum Heben des Arbeitskorbes muss so beschaffen sein, dass auch bei Versagen der Hydraulik eine Senkgeschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s sichergestellt ist und gegen Bruch der die Hubvorrichtung tragenden Seile oder Ketten und der dazugehörigen Verbindungselemente eine mindestens zehnfache Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des Korbes besteht.

4.

Die Reifen des Hubstaplers für das Heben eines Arbeitskorbes müssen so beschaffen sein, dass auch bei Beschädigung die Standsicherheit gewährleistet ist.

(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:

1.

Arbeitskörbe für Krane müssen über mindestens einen deutlich gekennzeichneten Anschlagspunkt verfügen, an dem Absturzsicherungen befestigt werden können. Dieser Anschlagspunkt muss für die Aufnahme jener Kräfte, die beim Auffangen abstürzender Personen auftreten können, ausgelegt sein.

2.

Arbeitskörbe müssen in Höhe der Brustwehr mit einer umlaufenden Vorrichtung ausgestattet sein, die Gewähr leistet, dass auch beim Anstoßen oder Anstreifen des Arbeitskorbes an Hindernissen ein gefahrloses Anhalten der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen an der Brustwehr möglich ist.

3.

Das Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb für Krane darf nur mittels Werkzeugs möglich sein.

4.

Die Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes für Krane müssen zum Einhängen in den Lasthaken in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein. Der Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45° nicht überschreiten.

5.

Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für Arbeitskörbe für Krane müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen muss ein Spleiß oder eine Presshülse verwendet werden; die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht zulässig.

6.

Der Kran muss eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5-fachen des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes und eine mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen.

(5) Werden Arbeitskörbe mit Traktoren mit Frontlader (§ 22 Abs. 5) gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:

1.

Es darf dafür nur ein Frontlader verwendet werden, bei dem gewährleistet ist, dass sich der Arbeitskorb in jeder Position in waagrechter Stellung befindet (zB durch mechanische Parallelführung).

2.

Ein unbeabsichtigtes Kippen des Arbeitskorbes muss durch die Verriegelung des Stellteiles, das den Kippvorgang steuert, oder durch eine andere technische Lösung verhindert sein (zB durch Abkuppeln oder Absperren der Hydraulik für die Kippbewegung).

3.

Der Arbeitskorb muss am Frontlader so befestigt sein, dass ein Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die Befestigung muss gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.

4.

Wenn die Gefahr besteht, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beim Heben des Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, muss der Arbeitskorb einen mindestens 1,75 m hohen und mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen aufweisen.

5.

Die nach Z 2 bis 4 für die jeweiligen Arbeitsmittel konkret zu befolgenden Sicherheitsmaßnahmen sind in die Betriebsanweisung gemäß § 23 Abs. 2 aufzunehmen.

6.

Bei Versagen der Hydraulik (zB Schlauch- oder Rohrbruch) darf die Senkgeschwindigkeit 0,5 m/s nicht übersteigen und darf ein Kippen des Arbeitskorbes nicht erfolgen.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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