(1) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
1. | feststellbare Bremseinrichtung, | |||||||||
2. | akustische Warnvorrichtung, | |||||||||
3. | geeignete Lenkvorrichtung, ausgenommen bei schienengebundenen Arbeitsmitteln, | |||||||||
4. | leicht zugängliche oder automatisch auslösende Not-Halt-Befehlsgeräte, sofern es die Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erfordert, | |||||||||
5. | Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und Einrichtungen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen, sofern das Arbeitsmittel in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird, | |||||||||
6. | Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht des Fahrers bzw. der Fahrerin nicht ausreicht, um die Sicherheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zu gewährleisten, | |||||||||
7. | Aufhängevorrichtung, wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden können, | |||||||||
8. | Einrichtungen, die ein Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern verhindern (zB Rutschkupplung), wenn durch plötzliches Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen (zB Kardanwellen) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gefährdet werden können. Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen vorzusehen, um gefährliche Folgen für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu verhindern. |
(3) Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.
(4) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:
1. | einer Einrichtung, die gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren, | |||||||||
2. | entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen, wenn sie unter normalen Einsatzbedingungen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anfahren oder einklemmen können und nicht mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten, wie zB Überwachung des Fahrwegs des Fahrzeugs mit Sensoren. |
(5) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(6) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung, wie Hubstaplern, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenker und Lenkerinnen beim Stapelvorgang durch herab fallende Güter gefährdet werden, muss der Platz des Lenkers bzw. der Lenkerin entsprechend gesichert sein.
(7) Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
1. | Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last, wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen, | |||||||||
2. | Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last beim Hebevorgang, | |||||||||
3. | zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtungen vor Überschreiten des zulässigen Lastmoments und | |||||||||
4. | Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen der Lasten. |
(8) Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die den Fahrer bzw. die Fahrerin vor herab fallenden Gegenständen schützen.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die Lenker und Lenkerinnen bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.
0 Kommentare zu § 54 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft