(1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
1. | durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder | |||||||||
2. | durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder | |||||||||
3. | durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung. |
(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn
1. | das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder | |||||||||
2. | ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist. |
(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.
(4) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
1. | Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder | |||||||||
2. | Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder | |||||||||
3. | wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem. |
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
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