(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Silos für Gärfutter gemäß § 51 Abs. 8, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem § 51 Abs. 8 Z 1, Z 2 oder Z 5 lit. b. entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden.
(3) Bei Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 sind Einkerbungen im Holz als zusätzliche Sprossensicherung nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zulässig.
(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung entfallen in der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 27/2003:
§ 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 12 und 14 bis 17 samt Überschrift, die §§ 4 und 5 samt Überschriften, § 16 samt Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 4“ samt der Überschrift „Lagerungen“, § 18 samt Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 6“ samt der Überschrift „Brandschutzmaßnahmen“, § 22 samt Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 7“ samt der Überschrift „Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen“, die Bezeichnungen „2. Teil“ und „Abschnitt 8“ samt der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“, die §§ 28 bis 30 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 9“ samt der Überschrift „Kraftmaschinen“, die §§ 31 und 32 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 10“ samt der Überschrift „Transmissionsanlagen“, die §§ 33 bis 36 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 11“ samt der Überschrift „Arbeitsmaschinen und sonstige Betriebseinrichtungen“, die §§ 37 bis 39 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 12“ samt der Überschrift „Besondere Bestimmungen über Arbeitsmaschinen“, die §§ 40 bis 54 samt Überschriften, die Bezeichnungen „Artikel III“ und „Abschnitt 13“ sowie § 55 samt Überschrift.
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