§ 52 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gülle- und Jauchegruben

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Offene Gülle- und Jauchegruben sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (zB stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Die Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem umgebenden Bodenniveau liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Türe auszustatten. Im Bereich der Türe ist eine Aufstiegshilfe, die bis zur Grubensohle reicht, anzuordnen. Deren Anhaltestange muss bis 1 m über die Grubenoberkante geführt werden. Ein fest montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung ist anzubringen.

(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecke mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen von mindestens 60 cm mal 60 cm vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, die der Tragkraft der Decke entsprechen (zB Stahlbetondeckel, Stahlgitter, Stahlbleche, zusammenhängende Holzpfosten) zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (zB einsteckbare Geländer und Abdeckgitter) für Personen vorzusehen.

(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge, 45° Bogen) auszustatten.

(4) Zur Verringerung der Schadgasbildung ist die Gülle in Güllegruben unter Stallungen entsprechend zu behandeln (zB regelmäßiges Umpumpen).

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
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