§ 49 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Leitungen und Armaturen

Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft - Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.

(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein. In Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein. Auf Steckscheiben muss der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.

(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein. Eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Dienstnehmern eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.

(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.

(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.

(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

In Kraft seit 18.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 49 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 49 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 49 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 49 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 39 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Strickleitern§ 40 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gerüste§ 41 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Ergonomie von Arbeitsmitteln§ 42 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Steuersysteme von Arbeitsmitteln§ 43 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln§ 44 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können§ 45 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Ein- und Ausschaltvorrichtungen§ 46 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Not-Halt-Befehlsgeräte§ 47 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Standplätze, Aufstiege§ 48 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Feuerungsanlagen§ 49 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Leitungen und Armaturen§ 50 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Behälter§ 51 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter§ 52 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Gülle- und Jauchegruben§ 53 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen§ 54 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 54a Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 54b Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln§ 55 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Türen und Toren§ 56 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen§ 57 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft Beschaffenheit von Schleifmaschinen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 48 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft
§ 50 Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft