(1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern, Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben werden, die vom Hersteller bzw. von der Herstellerin oder vom Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.
(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:
1. | Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden. | |||||||||
2. | Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten werden. | |||||||||
3. | Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn sie auf einer ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere Weise so gesichert sind, dass das Betreten oder Verlassen gefahrlos erfolgen kann. | |||||||||
4. | Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben oder gesenkt werden. |
(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
1. | Arbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb befindlichen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gehoben oder gesenkt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren. | |||||||||
2. | Ist eine Verständigung zwischen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen im Korb und der Person, die die Bewegung des Arbeitskorbes steuert nicht sichergestellt, darf die Bewegung des Arbeitskorbes nur nach den Anweisungen eines Einweisers bzw. einer Einweiserin erfolgen. | |||||||||
3. | Die Bedienungsperson darf, solange sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Arbeitskorb befinden, den Bedienungsstand des Lasthebemittels nicht verlassen. |
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:
1. | Arbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein starkes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht verwendet werden. | |||||||||
2. | Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Arbeitskorb sind mit einem Auffangsystem gegen Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens des Arbeitskorbes oder die Gefahr des Herausfallens von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen besteht. | |||||||||
3. | Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße Einhängen in den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen Einhängen des Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige Person zu überprüfen. | |||||||||
4. | Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen. | |||||||||
5. | Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen dürfen die übrigen Krane nicht in den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken. | |||||||||
6. | Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 1 m/s in horizontaler Richtung bewegt werden. | |||||||||
7. | Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von Lasten und Personen muss so vorgenommen werden, dass für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen keine Gefahren auf Grund der Gewichtsentlastung entstehen können. | |||||||||
8. | Als Kranführer bzw. Kranführerin dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß § 88b Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 verfügen. |
(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben, gilt Folgendes:
1. | Der Hubstapler oder Traktor mit Frontlader darf nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden. | |||||||||
2. | Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler oder Traktor mit Frontlader angehoben werden. | |||||||||
3. | Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung, der Hubstapler sowie der Traktor mit Frontlader sind nach jeder neuerlichen Montage des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. |
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