Der Monatsmietwert gemäß § 4 sowie die monatliche Vergütung gemäß §§ 6 und 7 erhöht sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich” verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für März 2014 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der jeweils maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung”). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich” folgenden übernächsten Monatsersten.
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