Gesamte Rechtsvorschrift WohnVergV 2016

Wohnungsvergütungsverordnung 2016

WohnVergV 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2016 betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen (Wohnungsvergütungsverordnung 2016 - WohnVergV 2016)

StF: LGBl. Nr. 13/2016

§ 1 WohnVergV 2016 Bestandteile der Wohnungsvergütung


Die Vergütung für eine zur Benützung überlassene Dienst- oder Naturalwohnung besteht aus der Grundvergütung und den Betriebskosten.

§ 2 WohnVergV 2016 Grundvergütung


Die Höhe der Grundvergütung ergibt sich aus der Multiplikation der Verrechnungsfläche der Wohnung mit dem Monatsmietwert je Quadratmeter.

§ 3 WohnVergV 2016 Verrechnungsfläche


Die Verrechnungsfläche setzt sich aus der Nutzfläche der Räumlichkeiten (Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärke) und der halben Fläche von Balkonen, Terrassen und Loggien zusammen. Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

§ 4 WohnVergV 2016 Monatsmietwert


(1) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Naturalwohnungen beträgt

1.

in der Kat. I: Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Komfortwohnungen mit Zusatzausstattung (zB Spannteppiche, eingerichtete Küche, eingerichtetes Bad) 3,10 Euro je Quadratmeter,

2.

in der Kat. II: Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Wohnungen ohne Zusatzausstattung 2,30 Euro je Quadratmeter,

3.

in der Kat. III: Wohnungen, die nach 1945 errichtet worden sind, ohne Bad und Heizung oder Wohnungen, die vor 1945 errichtet worden sind, 1,70 Euro je Quadratmeter.

(2) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Dienstwohnungen beträgt 75% der jeweiligen Monatsmietwerte gemäß Abs. 1.

§ 5 WohnVergV 2016 Betriebskosten


(1) Die Benützerin oder der Benützer einer Dienst- oder Naturalwohnung hat die auf das Wohnobjekt entfallenden Betriebskosten unmittelbar und im vollen oder anteilsmäßigen Ausmaß zu tragen. Als Betriebskosten im Sinne dieser Verordnung gelten die Kosten für die Wasser- und Stromversorgung, Beheizung, Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung, eine angemessene Versicherung sowie die öffentlichen Abgaben.

(2) Kann, insbesondere bei den in gemischtgenutzten Gebäuden, wie zB Krankenanstalten, Schulen, Amtsgebäuden, gelegenen Dienst- und Naturalwohnungen das Ausmaß der auf die einzelne Wohnung entfallenden Betriebskosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden, hat die Wohnungsbenützerin oder der Wohnungsbenützer für den nicht feststellbaren Teil abweichend von Abs. 1 eine nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzende monatliche Pauschalvergütung zu entrichten:

1.

zur Deckung der Stromkosten

pro Quadratmeter der Verrechnungsfläche der Dienst- oder Naturalwohnung 0,04% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001;

2.

zur Deckung der Heizkosten

pro Quadratmeter der Verrechnungsfläche der Dienst- oder Naturalwohnung 0,045% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001;

3.

zur Deckung der Warmwasserbereitungskosten

0,7% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001;

4.

zur Deckung der übrigen Betriebskosten

pro Quadratmeter der Verrechnungsfläche der Dienst- oder Naturalwohnung 0,035% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001.

§ 6 WohnVergV 2016 Sonderregelung für Einzelräume


Die monatliche Wohnungsvergütung (Grundvergütung und Betriebskosten) beträgt für Zimmer der

1.

Kat. A: Komfortzimmer mit Zusatzausstattung (zB eigene Kochnische, Kühlschrank, Waschmaschine, Trockner, Telefon, Balkon) 148,50 Euro,

2.

Kat. B: Einzelräume ohne Zusatzausstattung mit Kochgelegenheit, Bad und Heizung 118,70 Euro,

3.

Kat. C: Einzelräume mit Bad und Heizung 84,10 Euro,

4.

Kat. D: Einzelräume ohne Bad mit Heizung 54,30 Euro,

5.

Kat. E: Einzelräume ohne Bad und Heizung 24,70 Euro.

§ 7 WohnVergV 2016 Vergütung für Garagen, PKW-Abstellplätze und Hausgärten


Die monatliche Vergütung beträgt

1.

für Garagen 35,70 Euro,

2.

für überdachte PKW-Abstellplätze 22,20 Euro,

3.

für nicht überdachte PKW-Abstellplätze 17,80 Euro,

4.

für Hausgärten 7,90 Euro.

§ 8 WohnVergV 2016 Wertsicherung


Der Monatsmietwert gemäß § 4 sowie die monatliche Vergütung gemäß §§ 6 und 7 erhöht sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich” verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für März 2014 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der jeweils maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung”). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich” folgenden übernächsten Monatsersten.

§ 9 WohnVergV 2016 Akontozahlung und Abrechnung


(1) Die Benützerin oder der Benützer der Wohnung hat auf die Vergütung eine angemessene monatliche Vorleistung zu entrichten. Diese Vorleistung ist so zu bemessen, dass die Summe der monatlichen Teilbeträge den voraussichtlichen Jahresaufwand deckt. Die Vorleistung auf die Vergütung kann durch Aufrechnung hereingebracht werden.

(2) Die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten sind bis spätestens 30. September des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuss zugunsten der Benützerin oder des Benützers, so ist der Überschussbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu erstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Benützerin oder des Benützers, so hat diese oder dieser den Fehlbetrag in dem der Abrechnung folgenden Kalendermonat zu entrichten; aus Billigkeitsgründen kann diese Frist erstreckt werden.

§ 10 WohnVergV 2016 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 32/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2001, außer Kraft.

Wohnungsvergütungsverordnung 2016 (WohnVergV 2016) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2016 betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen (Wohnungsvergütungsverordnung 2016 - WohnVergV 2016)

StF: LGBl. Nr. 13/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 37 Abs. 1 LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2015, und des § 47 Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 47/2015, wird verordnet:

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