(1) Die Benützerin oder der Benützer einer Dienst- oder Naturalwohnung hat die auf das Wohnobjekt entfallenden Betriebskosten unmittelbar und im vollen oder anteilsmäßigen Ausmaß zu tragen. Als Betriebskosten im Sinne dieser Verordnung gelten die Kosten für die Wasser- und Stromversorgung, Beheizung, Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Müllabfuhr, Schädlingsbekämpfung, eine angemessene Versicherung sowie die öffentlichen Abgaben.
(2) Kann, insbesondere bei den in gemischtgenutzten Gebäuden, wie zB Krankenanstalten, Schulen, Amtsgebäuden, gelegenen Dienst- und Naturalwohnungen das Ausmaß der auf die einzelne Wohnung entfallenden Betriebskosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden, hat die Wohnungsbenützerin oder der Wohnungsbenützer für den nicht feststellbaren Teil abweichend von Abs. 1 eine nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzende monatliche Pauschalvergütung zu entrichten:
1. | zur Deckung der Stromkosten | |||||||||
pro Quadratmeter der Verrechnungsfläche der Dienst- oder Naturalwohnung 0,04% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001; | ||||||||||
2. | zur Deckung der Heizkosten | |||||||||
pro Quadratmeter der Verrechnungsfläche der Dienst- oder Naturalwohnung 0,045% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001; | ||||||||||
3. | zur Deckung der Warmwasserbereitungskosten | |||||||||
0,7% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001; | ||||||||||
4. | zur Deckung der übrigen Betriebskosten | |||||||||
pro Quadratmeter der Verrechnungsfläche der Dienst- oder Naturalwohnung 0,035% des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001. |
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