(1) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Naturalwohnungen beträgt
1. | in der Kat. I: Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Komfortwohnungen mit Zusatzausstattung (zB Spannteppiche, eingerichtete Küche, eingerichtetes Bad) 3,10 Euro je Quadratmeter, | |||||||||
2. | in der Kat. II: Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Wohnungen ohne Zusatzausstattung 2,30 Euro je Quadratmeter, | |||||||||
3. | in der Kat. III: Wohnungen, die nach 1945 errichtet worden sind, ohne Bad und Heizung oder Wohnungen, die vor 1945 errichtet worden sind, 1,70 Euro je Quadratmeter. |
(2) Der Monatsmietwert für die zur Benützung überlassenen Dienstwohnungen beträgt 75% der jeweiligen Monatsmietwerte gemäß Abs. 1.
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