(1) §§ 1 bis 10 mit Ausnahme von § 6 Abs. 5, § 19 Abs. 6 und § 21 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.
(2) Bewilligungen, die auf Grund des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, erteilt wurden, bleiben bestehen und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Bewilligungen Anwendung. Leichenkammern, die zur Erfüllung dieses Gesetzes von der Stadt Wien oder in ihrem Auftrag betrieben werden und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, bereits errichtet waren, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 zur Unterbringung von Leichen verwendet werden.
(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.
(4) § 24a Abs. 6 bis 9 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 50/2018 bestehende Privatbegräbnisstätten sinngemäß anzuwenden.
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