§ 40 WLBG Vollziehung und Übergangsbestimmungen

WLBG - Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) §§ 1 bis 10 mit Ausnahme von § 6 Abs. 5, § 19 Abs. 6 und § 21 sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.

(2) Bewilligungen, die auf Grund des Gesetzes über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970, erteilt wurden, bleiben bestehen und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf solche Bewilligungen Anwendung. Leichenkammern, die zur Erfüllung dieses Gesetzes von der Stadt Wien oder in ihrem Auftrag betrieben werden und die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, bereits errichtet waren, dürfen abweichend von § 10 Abs. 1 zur Unterbringung von Leichen verwendet werden.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.

(4) § 24a Abs. 6 bis 9 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 50/2018 bestehende Privatbegräbnisstätten sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 WLBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 WLBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 WLBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 WLBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 WLBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WLBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 WLBG
Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG) Fundstelle