§ 2 WKLG

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:

1. Fernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für
a) Infrastrukturleitungen sowie
b) Anlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden.

21.

innerbetriebliche Abwärmenutzungen.;

2.

Projekte die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.

Stand vor dem 11.08.2014

In Kraft vom 17.06.2009 bis 11.08.2014

(1) Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:

1. Fernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für
a) Infrastrukturleitungen sowie
b) Anlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden.

21.

innerbetriebliche Abwärmenutzungen.;

2.

Projekte die im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden.

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