§ 87 WKG

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren, schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon nur dann zu verständigen, wenn dem Einspruch aufgrund der Aktenlage stattzugeben wäre. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 3 bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.

(2) Anträge von Kammermitgliedern auf ihre Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73 Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.

(3) Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.

(4) Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.

(5) Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten durch Einsprüche oder Anträge auf Aufnahme in die Wählerliste sowie durch natürliche Zu- und Abgänge haben keinen Einfluss auf die gemäß § 84 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.

In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 87 WKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 87 WKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 87 WKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 87 WKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 87 WKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 86 WKG
§ 88 WKG