(1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
1. | die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen, | |||||||||
2. | die Mängelbehebung, | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006) | |||||||||
4. | die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen, | |||||||||
5. | die Erhebung eines Einspruches und | |||||||||
6. | die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115. |
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.
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