§ 83 WKG Zustellungsbevollmächtigter

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

1.

die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

2.

die Mängelbehebung,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)

4.

die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,

5.

die Erhebung eines Einspruches und

6.

die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 83 WKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 WKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 83 WKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 83 WKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 83 WKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 82 WKG
§ 84 WKG