§ 83 WKG Zustellungsbevollmächtigter

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
  1. (1)Absatz einsWählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
  2. (2)Absatz 2Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
    2. 2.Ziffer 2die Mängelbehebung,
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,)
    4. 4.Ziffer 4die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
    5. 5.Ziffer 5die Erhebung eines Einspruches und
    6. 6.Ziffer 6die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß Paragraph 115,
  3. (3)Absatz 3Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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