Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsWählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
1.Ziffer einsdie Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
2.Ziffer 2die Mängelbehebung,
3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,)
4.Ziffer 4die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
5.Ziffer 5die Erhebung eines Einspruches und
6.Ziffer 6die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß Paragraph 115,
(3)Absatz 3Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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