§ 92 WKG Abstimmungsverfahren

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 92, (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei Tage vor dem ersten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist schriftlich oder persönlich geltend zu machen. Für die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann in der Wahlordnung eine längere Frist, die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden. In der Wählerliste ist zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

  1. (2)Absatz 2Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einer Zweigwahlkommission abgeben. Im Falle der postalischen Rücksendung müssen die Wahlkarten-Wahlkuverts bis spätestens zum Ablauf des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts zu sammeln.
  2. (3)Absatz 3Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.
  3. (1)Absatz einsAn dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.
  4. (2)Absatz 2Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
    1. a)Litera adie Wählerliste,
    2. b)Litera bein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,
    3. c)Litera ceine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
    4. d)Litera dleere Stimmzettel und
    5. e)Litera ezumindest eine Wahlurne.
  5. (3)Absatz 3In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
  6. (4)Absatz 4Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3 zu ermöglichen.Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Absatz 3, zu ermöglichen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 92, (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei Tage vor dem ersten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist schriftlich oder persönlich geltend zu machen. Für die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann in der Wahlordnung eine längere Frist, die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden. In der Wählerliste ist zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

  1. (2)Absatz 2Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einer Zweigwahlkommission abgeben. Im Falle der postalischen Rücksendung müssen die Wahlkarten-Wahlkuverts bis spätestens zum Ablauf des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts zu sammeln.
  2. (3)Absatz 3Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.
  3. (1)Absatz einsAn dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.
  4. (2)Absatz 2Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
    1. a)Litera adie Wählerliste,
    2. b)Litera bein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,
    3. c)Litera ceine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
    4. d)Litera dleere Stimmzettel und
    5. e)Litera ezumindest eine Wahlurne.
  5. (3)Absatz 3In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
  6. (4)Absatz 4Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3 zu ermöglichen.Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Absatz 3, zu ermöglichen.

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