§ 92 WKG

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Wahlkarten

§ 92. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den Wahltagen) an einem anderen Ort alsAn dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für (den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei Tage vor dem ersten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist schriftlich oder persönlich geltend zu machen. Für die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann) in der Wahlordnung eine längere Frist,Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden. In der Wählerliste istZweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurdeversammeln.

(2) Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einerJeder Zweigwahlkommission abgebenmüssen zur Verfügung stehen:

a)

die Wählerliste,

b)

ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,

c)

eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,

d)

leere Stimmzettel und

e)

zumindest eine Wahlurne.

(3) In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.

(4) Im Falle der postalischen Rücksendung müssenDurchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Wahlkarten-Wahlkuverts bis spätestens zum AblaufAbgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt seinAbs. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts3 zu sammelnermöglichen.

(3) Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Wahlkarten

§ 92. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den Wahltagen) an einem anderen Ort alsAn dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für (den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei Tage vor dem ersten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist schriftlich oder persönlich geltend zu machen. Für die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann) in der Wahlordnung eine längere Frist,Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden. In der Wählerliste istZweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurdeversammeln.

(2) Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einerJeder Zweigwahlkommission abgebenmüssen zur Verfügung stehen:

a)

die Wählerliste,

b)

ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,

c)

eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,

d)

leere Stimmzettel und

e)

zumindest eine Wahlurne.

(3) In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.

(4) Im Falle der postalischen Rücksendung müssenDurchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Wahlkarten-Wahlkuverts bis spätestens zum AblaufAbgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt seinAbs. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts3 zu sammelnermöglichen.

(3) Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.

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