Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anlässlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen auch die Aufgaben für die auslaufende Funktionsperiode zu.
(2)Absatz 2Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn
1.Ziffer einsUmstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder
2.Ziffer 2sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
(3)Absatz 3Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.
(4)Absatz 4Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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