§ 52 WKG Suspendierung

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn

1.

über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2.

gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.

(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen

1.

von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder

2.

vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.

(3) (AnmGegen Bescheide gemäß Abs.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2013

(1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn

1.

über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2.

gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.

(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen

1.

von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder

2.

vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.

(3) (AnmGegen Bescheide gemäß Abs.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.)

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