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§ 61a WKG (Wirtschaftskammergesetz 1998), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 61a WKG (weggefallen)
WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 61a WKG
seit 30.12.2022 weggefallen.
In Kraft seit 31.12.2022 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis WKG
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 52 WKG Suspendierung
§ 53 WKG Abberufung
§ 54 WKG Misstrauensvotum
§ 55 WKG Allgemeine Bestimmungen
§ 56 WKG Betriebsrat
§ 57 WKG Pensionsfonds
§ 58 WKG Geschäftsordnung
§ 59 WKG Interessenausgleich
§ 60 WKG Sitzungen
§ 61 WKG Beschlusserfordernisse
§ 61a WKG (weggefallen)
§ 62 WKG Stellvertretung
§ 63 WKG Kooptierung
§ 64 WKG Dringlichkeitskompetenz
§ 65 WKG Delegierung
§ 65a WKG Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane
§ 65b WKG Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 65c WKG Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation
§ 66 WKG Beharrungsbeschlüsse
§ 67 WKG Übergang der Zuständigkeit
§ 68 WKG Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61 WKG
§ 62 WKG
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