§ 149 WKG Weitergeltung von Rechtsvorschriften

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.Paragraph 149, (1) Art. römisch IV der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,, bleibt unberührt.

  1. (21)Absatz 2einsEbenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.Ebenfalls unberührt bleibt Art. römisch II Absatz eins,IV der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,, bleibt unberührt.
  2. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.Ebenfalls unberührt bleibt Art. römisch II Absatz eins, der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,.
  4. (43)Absatz 43Im Zeitpunkt des InkrafttretensIn-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, BGBl. Nr. 661/1994 erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.Im Zeitpunkt des InkrafttretensIn-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1994, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
  5. (5)Absatz 5Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorganisationsordnung mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des § 43 Abs. 1 als errichtet.Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorganisationsordnung mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1997,, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, als errichtet.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (§ 51) anzuwenden. Die gemäß § 31 Abs. 2 lit. c des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (Paragraph 51,) anzuwenden. Die gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.Paragraph 149, (1) Art. römisch IV der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,, bleibt unberührt.

  1. (21)Absatz 2einsEbenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.Ebenfalls unberührt bleibt Art. römisch II Absatz eins,IV der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,, bleibt unberührt.
  2. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.Ebenfalls unberührt bleibt Art. römisch II Absatz eins, der 8. HKG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1991,.
  4. (43)Absatz 43Im Zeitpunkt des InkrafttretensIn-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, BGBl. Nr. 661/1994 erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.Im Zeitpunkt des InkrafttretensIn-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1994, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
  5. (5)Absatz 5Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorganisationsordnung mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des § 43 Abs. 1 als errichtet.Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorganisationsordnung mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1947,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1997,, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, als errichtet.
  6. (6)Absatz 6Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (§ 51) anzuwenden. Die gemäß § 31 Abs. 2 lit. c des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (Paragraph 51,) anzuwenden. Die gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, des Handelskammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1946,, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.

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