Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnungen, die Wahlordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen, die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung, die Kontrollausschussordnung, die Schiedsgerichtsordnungen, sonstige auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß § 65 sowie die Übertragung von Aufgaben und deren Widerruf gemäß § 65a sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnungen, die Wahlordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen, die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung, die Kontrollausschussordnung, die Schiedsgerichtsordnungen, sonstige auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß Paragraph 65, sowie die Übertragung von Aufgaben und deren Widerruf gemäß Paragraph 65 a, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Verlautbarungen nach diesem Bundesgesetz durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der in der Geschäftsordnung festzulegenden Internetadresse zu erfolgen haben. Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3)Absatz 3Sofern die Verlautbarung der Geschäftsordnung nicht im Internet erfolgt, ist auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer in den Landeskammerzeitungen oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung eingesehen werden kann.
(4)Absatz 4Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung, die Pensionsfondsordnung und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer sowie die Regelung gemäß § 50 Abs. 4 sind ihm zur Kenntnis zu bringen.Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung, die Pensionsfondsordnung und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer sowie die Regelung gemäß Paragraph 50, Absatz 4, sind ihm zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Sondergrundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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