§ 139 WKG Schiedsgerichtsbarkeit

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, ungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Verfahrensordnungen zu erlassen.

(4) Die Organe der Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 139 WKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 139 WKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 139 WKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 139 WKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 139 WKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 138 WKG
§ 140 WKG