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Die auf Grund des HandelskammergesetzesÜber Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, BGBl. Nr. 182/1946,die in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehenAusübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.
Die auf Grund des HandelskammergesetzesÜber Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, BGBl. Nr. 182/1946,die in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehenAusübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.