§ 147 WKG Gerichtszuständigkeit

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die auf Grund des HandelskammergesetzesÜber Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, BGBl. Nr. 182/1946,die in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehenAusübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2013

Die auf Grund des HandelskammergesetzesÜber Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, BGBl. Nr. 182/1946,die in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehenAusübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.

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