§ 121 WKG Finanzierung

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen hat unter Berücksichtigung sonstigerdarf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie derdie Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu erfolgenberücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

4. Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1. Abschnitt

Umlagen

Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen hat unter Berücksichtigung sonstigerdarf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie derdie Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu erfolgenberücksichtigen.

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