Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.
(3)Absatz 3Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Absatz eins und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Absatz 2, sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Absatz 2, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
(4)Absatz 4Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Absatz 2, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
(5)Absatz 5Auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.Auf das Verfahren nach Absatz eins und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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