Norm: WGG idF WRN 2002 §15c litbWGG idF WRN 2002 §39 Abs21WGG idF WRN 2002 §39 Abs21aWGG idF WRN 2002 §39 Abs21b
Rechtssatz: Grundsätzlich gilt die in § 15c lit b nF WGG enthaltene Neuregelung über den Anspruch auf Übertragung in das Wohnungseigentum auf Grund eines verbindlichen Angebots der Bauvereinigung (also auf rechtsgeschäftlicher Basis) seit dem 1. 1. 2002 für alle Fälle, in denen es noch nicht zur Übereignung der Wohnung gekommen ist. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Unternehmensgegenstand der Beklagten ist primär die Errichtung und Verwaltung von Wohnbauten sowie die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen zu Wohnzwecken. Sie hat ihre Mieter (Nutzer), darunter den Kläger, mit Rundschreiben vom 25. Juni 2001 eingeladen, unter folgenden Bedingungen gemäß § 15c (aF) WGG einen Antrag auf Übertragung ihrer Wohnungen (beim Kläger seiner Mietwohnung im Haus *****) ins Eigentum zu stellen: Unternehmensgegenstand der Beklagten... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller haben am 1. 5. 2002 von der Antragsgegnerin die Genossenschaftswohnung top 11 im Haus P***** übernommen. Sie leisteten einen Finanzierungskostenbeitrag an die Genossenschaft in Höhe von EUR 23.373,25 und zahlten außerdem an die Antragsgegnerin EUR 52.905,82 für die in der Wohnung zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände und Investitionen. Die Ablöse wurde in zwei Raten beglichen, und zwar am 14. 4. 2002 durch eine Barzahlung von EUR 18.170,-- und am 1... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zwar nachträglich ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen sein Urteil vom 6. 11. 2003 zulässig sei (Beschluss vom 4. 2. 2004), doch liegen die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor: Das Berufungsgericht hat zwar nachträglich ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen sein Urteil vom 6. 11. 2003 zulässig sei (Beschlu... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §15bWGG 1979 §15cWGG 1979 idFG 3.WÄG §15b Abs2 Z2
Rechtssatz: Für die Anwendbarkeit von §§ 15b, 15c WGG ist eine Vereinbarung, die eine bindende Verpflichtung vorsieht, Wohnungseigentum zu verschaffen beziehungsweise zu übernehmen, maßgebend. Kein Rechtstitel für die nachträgliche Übertragung ins Wohnungseigentum entstand dann, wenn ein Mieter entgegen § 15b Abs 2 Z 2 WGG in der Fassung des 3.WÄG es ablehnte, zum gerichtlich fest... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zwar die ordentliche Revision zugelassen, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, inwieweit eine Preisfestsetzung nach §§ 13 bis 15c WGG Grundlage einer Anspruchsverfolgung nach § 25 WEG 1975 (§ 43 WEG 2002) sein könne, doch sind die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht gegeben. Das ist zufolge § 510 Abs 3 le... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Hurch, Dr. Kuras und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH,... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §21 Abs1 Z1WGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15bWGG 1979 idF vor der WRN 2002 §15c
Rechtssatz: Aus dem einseitig zwingenden Charakter der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG 1979 folgt, dass eine gemeinnützige Bauvereinigung auch im Fall eines Verkaufs nicht von den zwingenden Vorgaben des § 15b Abs 3 bis 7 WGG 1979 idF vor der WRN 2002 abgehen darf. Dass eine gemeinnützige Bauvereinigung keinem Verkaufszwang ausgesetzt ist, bedeute... mehr lesen...
Norm: WGG §15bWGG §15cWGG §22 Abs1 Z2a
Rechtssatz: Bei dem in §§ 15b, 15c WGG normierten Anspruch des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Übertragung des Mietobjektes ins Wohungseigentum handelt es sich um einen besonderen gesetzlichen Anspruch, der die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ansprüche auf Erwerb von Wohnungseigentum unberührt lässt. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat 1968 auf der Liegenschaft ***** eine Wohnhausanlage errichtet. Die Kläger haben Nutzungsrechte an einzelnen Wohnungen dieser Anlage erworben und benützen nach einem mehrmaligen (mit der Klägerin abgesprochenen) Wohnungstausch derzeit die Objekte top 20, top 27 bzw top 3. Im Jahr 1979 bot die Klägerin den Wohnungsnutzern (Mietern), darunter den Klägern, erstmals an, ihnen die Wohnungen ins Wohnungseigentu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter in einer von der Antragsgegnerin - einer gemeinnützigen Bauvereinigung - errichteten Wohnhausanlage in *****. Die Wohnungen wurden mit öffentlichen Mitteln gefördert, und zwar in der Weise, dass der Antragsgegnerin mit Bescheid des Amtes der nö Landesregierung vom 21. 5. 1985 auf Grund der Bestimmungen des Bundes-Sonderwohnbaugesetzes 1983, BGBl 1983/661, ein Annuitätenzuschuss für ein Hypothekardarlehen von maximal S 32,897.000,-- mit e... mehr lesen...
Norm: WGG §15bWGG §15cWGG §22 Abs1
Rechtssatz: Es sind nur solche Ansprüche auf nachträgliche Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum im außerstreitigen Verfahren nach § 22 WGG zu prüfen, die sich auf das Gesetz (hier: § 15b WGG) stützen. Zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche haben die Mieter den streitigen Rechtsweg zu beschreiten. Entscheidungstexte 5 Ob 77/00k Entsche... mehr lesen...
Norm: WGG §15bWGG §15c
Rechtssatz: Die gerichtliche (verwaltungsbehördliche) Preisfestsetzung für die in § 15c WGG behandelte "sonstige" nachträgliche Übertragung von Genossenschaftswohnungen in das Eigentum der Mieter hat den Regeln des § 15b Abs 3 bis 5 WGG zu folgen. Das ergibt sich aus § 15c Abs 3 WGG. Entscheidungstexte 5 Ob 163/98a Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 163/... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist aufgrund des Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 14.3.1975 zu 4700/7220 Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, wobei mit diesen Miteigentumsanteilen das ausschließliche Nutzungsrecht an vier größeren Wohnungen (Top 2, Top 3, Top 4 und Top 5) sowie zwei Kleinwohnungen (darunter Top 7) und an der Tiefgarage verbunden ist. Mit Bestandvertrag vom 29.3.1976 hat die Antragstellerin die Wohnungen Top 2 bis Top 7 an die Republik Öste... mehr lesen...
Norm: WGG §15bWGG §15c
Rechtssatz: Die in § 15b und § 15c WGG geschaffene gesetzliche Möglichkeit einer pivilegierten nachträglichen Wohnungseigentumsbegründung ist nur den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eingeräumt. Entscheidungstexte 5 Ob 149/98t Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 149/98t European Case Law Identifie... mehr lesen...